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Satzung



§ 1

  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  Der Verein führt den Namen Sportfischerverein "SCHWALM", er hat seinen Sitz in

  34613 Schwalmstadt - Treysa und ist eingetragener Verein, und zwar unter der

  Vereinsregisternumer 4b VR 114 des Amtsgerichtes in Schwalmstadt

 

 

  Â§ 2

  Zweck und Aufgaben des Vereins

 

  I.    Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das

        waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

  II.   Zweck des Vereins

        1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der

            Berücksichtigung des Artenschutzes des VDSF.

        2. Gesundhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,

            natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

 

  III. Aufgaben des Vereins

        a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den

            Lebensraum "Gewässer".

        b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen

            Ertüchtigung und Gesundhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung

            von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen und

            dazugehörigen Anlagen.

 

  IV. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und

        führt Schulungsmaßnahmen durch.

 

 

  Â§3

  Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

      Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

      Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen

      nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

      Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck

      des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

      begünstigt werden.

 

 

  Â§4

  Mitglieder

 

  1. Ehrenmitglieder

      Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes und Beschluss des Vereins

      während einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung

      ist eine mindestens 20-jährige Mitgliedschaft und der Erwerb besonderer Verdienste

      um den Verein.

 

  2. Aktive Mitglieder

      Aktive Mitglieder sind solche die im laufenden Geschäftsjahr einen Erlaubnisschein

      zum Fischfang haben.

 

  3. Passive Mitglieder

      Passive Mitglieder sind alle sonst zum Verein gehörenden Mitglieder.

      Alle Mitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben sind nicht verpflichtet einen

      Erlaubnisschein zu erwerben. Sie erhalten dann automatisch die passive Mitgliedschaft.

 

 

  Â§5

  Aufnahme von Mitgliedern

 

  1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor

      Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an;

      sie haben kein Stimmrecht in der Versammlung. Als fördernde Mitglieder

      können volljährige Mitglieder aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht

      in der Mitgliederversammlung haben.

 

  2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist bei dem 1. Vorsitzenden zu stellen.

      Ãœber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

      Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln;

      das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung,

      die nicht begründet werden muss.

 

      Nach erfolgter Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der

      Mitgliederversammlung beschlossen wird, zu zahlen.

 

 

  Â§6

  Ende der Mitgliedschaft

 

  I.  Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. Durch Tod

 

  2. Durch Austritt

      Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

      Er kann bis zum 30.09. eines jeweiligen Jahres mit Wirkung zum Ende des

      Jahres zu erfolgen.

 

  3. Durch Ausschluss

      Dieser kann erfolgen wenn ein Mitglied

 

      a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

      b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

      c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit einer Ausübung

          der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

      d) wenn es gegen die fischereilichen Vorschriften des Vereins wiederholt oder

          beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

      e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit

          und Unfrieden gegeben hat,

      f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen

          oder sonstigen Pflichten in Verzug ist,

      g) wenn es mit dem Verein in Pachtwettstreit tritt,

      h) wenn es geschäftlichen Nutzen aus der Sportfischerei zieht,

 

  II. Ãœber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß

       vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung

       der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

  III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.

        Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen

        besteht nicht. Vereinspapiere sind zurück zu geben.

 

  

  Â§7

  Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

  Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied

  nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung).

  2. zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur

  3. bestimmten Vereinsgewässern.

  4. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

  Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

  

  Â§8

  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des

      Vereins teil zu nehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten

      Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten

      Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.

 

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

      a) zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 10,00 DM pro Arbeitsstunde,

          wenn der Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nur zum Teil

          nachgekommen wird.

 

      b) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten

          Bedingungen aus zu üben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften

          auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

 

      c) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen aus zu

          weisen und deren Anordnungen zu befolgen,

 

      d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

 

      e) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich ab zu führen und sonstige beschlossene

          Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,

 

      f) die Fischerprüfung ab zu legen,

 

      g) sich jedem Wettstreit mit dem Verein, bezüglich der Pachtung von Gewässern zu

          enthalten.

 

  3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte

      Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

 

 

  Â§9

  Organe des Vereins

 

  Organe des Vereins sind:

 

  1. Der Vorstand

 

  2. Die Mitgliedsversammlung

 

 

  Â§10

  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer,

      dem 1. und 2. Kassierer und dem 1. und 2. Gewässerwart. Die

      Mitgliederversammlung kann den Jugendwart wählen. Ab einer Anzahl von 10

      Junganglern ist ein Jugendwart zu wählen

 

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen

      hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vor5sitzenden wird jedoch im

      Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach

      Satzung oder zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen

      vorbehalten ist.

 

  4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

      Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von

      Vereinsobliegenheiten mit zu wirken.

 

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer

      von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein

      Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer

      auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung)

      eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

 

  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch

      den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

      4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

 

  Â§11

  Mitgliederversammlung

 

  1. In jedem Kalenderjahr muß im Januar eine Mitgliederversammlung statt finden. Sie

      wird einberufen durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die

      Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der örtlichen

      Presse oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene

      Adresse.

 

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 

      a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der

          Kassenprüfer.

  

      b) Entlastung des Vorstandes

 

      c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

      d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige

          Verpflichtungen der Mitglieder,

 

      e) Satzungsänderung

 

      f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen

         oder Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstige Maßnahmen

         gegen Mitglieder.

 

  3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen

      vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden  eingegangen sind.

 

  4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch

      dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich

      unter Angabe von Gründen beantragt.

 

  5. Ãœber alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle

      Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom

      Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

 

  Â§12

  Beiträge

 

  Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und Fischereischein-Gebühren werden durch

  Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind am

  01. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge und sonstige Gebühren

  sind stets auf das Bankkonto des Vereins Nr. 8078 bei der Stadtsparkasse

  Schwalmstadt ein zu zahlen.

 

 

  Â§13

  Beschlüsse

 

  Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit

  der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse über

  Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes. Zu diesen Beschlüssen ist

  eine 2/3-Mehrheit der   anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder der

  Generalversammlung erforderlich.

 

 

   Â§14

  Kassenprüfer

 

  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer.

  Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch

  Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen,

  nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher / Belege und

  des Jahresabschlusses vor zu nehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand

  14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vor zu legen.

 

 

  Â§ 15

  Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung

      aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder

      erforderlich.

 

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall

      seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher

      Verpflichtungen an die Stadt Schwalmstadt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke

      im Sinne § 2 dieser Satzung.

 

 

  Â§16

 

  Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung

  des Vereins erforderliche formelle Änderungen der Satzung vor zu nehmen.

 



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