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Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportfischerverein "SCHWALM", er hat seinen Sitz in
34613 Schwalmstadt - Treysa und ist eingetragener Verein, und zwar unter der
Vereinsregisternumer 4b VR 114 des Amtsgerichtes in Schwalmstadt
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das
waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II. Zweck des Vereins
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der
Berücksichtigung des Artenschutzes des VDSF.
2. Gesundhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins
a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
Lebensraum "Gewässer".
b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen
Ertüchtigung und Gesundhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung
von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen und
dazugehörigen Anlagen.
IV. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und
führt Schulungsmaßnahmen durch.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4
Mitglieder
1. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes und Beschluss des Vereins
während einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung
ist eine mindestens 20-jährige Mitgliedschaft und der Erwerb besonderer Verdienste
um den Verein.
2. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind solche die im laufenden Geschäftsjahr einen Erlaubnisschein
zum Fischfang haben.
3. Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind alle sonst zum Verein gehörenden Mitglieder.
Alle Mitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben sind nicht verpflichtet einen
Erlaubnisschein zu erwerben. Sie erhalten dann automatisch die passive Mitgliedschaft.
§5
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an;
sie haben kein Stimmrecht in der Versammlung. Als fördernde Mitglieder
können volljährige Mitglieder aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung haben.
2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist bei dem 1. Vorsitzenden zu stellen.
Ãœber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln;
das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung,
die nicht begründet werden muss.
Nach erfolgter Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, zu zahlen.
§6
Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2. Durch Austritt
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Er kann bis zum 30.09. eines jeweiligen Jahres mit Wirkung zum Ende des
Jahres zu erfolgen.
3. Durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit einer Ausübung
der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen die fischereilichen Vorschriften des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit
und Unfrieden gegeben hat,
f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen
oder sonstigen Pflichten in Verzug ist,
g) wenn es mit dem Verein in Pachtwettstreit tritt,
h) wenn es geschäftlichen Nutzen aus der Sportfischerei zieht,
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß
vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung
der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen
besteht nicht. Vereinspapiere sind zurück zu geben.
§7
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied
nach vorheriger Anhörung erkennen auf
-
Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung).
-
zeitweise Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur
-
bestimmten Vereinsgewässern.
-
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teil zu nehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten
Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten
Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 10,00 DM pro Arbeitsstunde,
wenn der Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nur zum Teil
nachgekommen wird.
b) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen aus zu üben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
c) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen aus zu
weisen und deren Anordnungen zu befolgen,
d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
e) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich ab zu führen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
f) die Fischerprüfung ab zu legen,
g) sich jedem Wettstreit mit dem Verein, bezüglich der Pachtung von Gewässern zu
enthalten.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliedsversammlung
§10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer,
dem 1. und 2. Kassierer und dem 1. und 2. Gewässerwart. Die
Mitgliederversammlung kann den Jugendwart wählen. Ab einer Anzahl von 10
Junganglern ist ein Jugendwart zu wählen
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen
hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vor5sitzenden wird jedoch im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach
Satzung oder zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen
vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von
Vereinsobliegenheiten mit zu wirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer
auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung)
eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§11
Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muß im Januar eine Mitgliederversammlung statt finden. Sie
wird einberufen durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die
Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der örtlichen
Presse oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene
Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige
Verpflichtungen der Mitglieder,
e) Satzungsänderung
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen
oder Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstige Maßnahmen
gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen
vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch
dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragt.
5. Ãœber alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§12
Beiträge
Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und Fischereischein-Gebühren werden durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind am
01. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge und sonstige Gebühren
sind stets auf das Bankkonto des Vereins Nr. 8078 bei der Stadtsparkasse
Schwalmstadt ein zu zahlen.
§13
Beschlüsse
Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes. Zu diesen Beschlüssen ist
eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder der
Generalversammlung erforderlich.
§14
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer.
Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch
Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen,
nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher / Belege und
des Jahresabschlusses vor zu nehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand
14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vor zu legen.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen an die Stadt Schwalmstadt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke
im Sinne § 2 dieser Satzung.
§16
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung
des Vereins erforderliche formelle Änderungen der Satzung vor zu nehmen.